Radsport Zehendmaier vermietet das umseitig beschriebene Fahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter anerkennt:
1. Übernahme des Fahrzeuges
1.1 Der Vermieter ist
verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu stellen.
1.2 Der Mieter hat das
Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu
überprüfen. Beanstandungen muss der Mieter unmittelbar nach Übernahme des
Fahrzeuges oder nach Entdeckung eines Mangels gegenüber Radsport Zehendmaier
geltend machen.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste
des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an Radsport
Zehendmaier zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.
2. Führungsberechtigte
2.1 Das Fahrzeug darf außer
vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung von Radsport
Zehendmaier auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung von
Radsport Zehendmaier gilt für die entsprechend der gesonderten Vereinbarung
vorseitig mit ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer eingetragenen
sonstigen Personen als erteilt.
2.2 Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des
Mieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch
Radsport Zehendmaier ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6,-- berechnet.
2.3 Jeder Fahrzeugführer muss den Anforderungen von Radsport Zehendmaier in
Bezug auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und Führerscheinklasse
entsprechen. Die Angaben hierzu erhalten sie bei Radsport Zehendmaier.
3. Nutzung des Fahrzeuges
3.1 Das Fahrzeug darf nur
im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten,
Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von
Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und
Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die Einhaltung der jeweils
geltenden Verkehrsregelungen.
3.2 Nicht gestattet sind die Weitervermietung
des Fahrzeuges sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen.
3.3 Die
Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu
verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des
Fahrzeuges geltenden, gesetzlichen Bestimmungen.
3.4 Der Mieter darf das
Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche
die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen. 3.5 Es
besteht Helmpflicht! Diese können sie bei Radsport Zehendmaier zum
Fahrzeug leihen.3.6 Kosten für während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen
zu Lasten des Mieters.
4. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug
nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und
dafür zu sorgen, die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat
der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für
unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren.
5. Pflichten des Mieters bei Schadensfall oder
Panne
5.1 Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und
darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten
sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und
Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
5.2 Einen
Schadensfall hat der Mieter Radsport Zehendmaier unverzüglich telefonisch
anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich bei
Radsport Zehendmaier Unfallberichtsformulars, welches Namen und Anschriften von
Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten
Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss,
vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Dem Unfallbericht sind, sofern
vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.
5.3 Einen Diebstahl des
Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der
Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des
Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze
zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere bei Radsport
Zehendmaier ab zu geben.
5.4 Der Mieter hat Radsport Zehendmaier und deren
Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu
unterstützen.
6. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht
gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in
der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der
Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem Herbeiführen eines
Schadens verwiesen.
7. Haftung des Mieters
7.1 Vollhaftung
Der Mieter
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug
keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter
daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von ihm zu
vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör,
wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl.
eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert berechnet. Des weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im
adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten,
Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit
angefallen.
7.2 Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er
gegenüber Radsport Zehendmaier für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer
Tagesmiete nach der jeweils aktuellen Preisliste von Radsport Zehendmaier für
jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug Budget nicht zur Vermietung zur
Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass Radsport Zehendmaier
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Radsport Zehendmaier
bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7.3
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte
Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.
7.4 Ist
ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so
haftet er gemäß § 179 BGB selbst.
7.5 Weitere gesetzliche Ansprüche von
Radsport Zehendmaier bleiben unberührt.
8. Vertragsbeendigung
8.1 Der Vertrag endet mit
Ablauf der vereinbarten Mietdauer, es sei denn, es liegt eine Kündigung nach
Maßgabe der Ziffern 8.2 und 8.3 vor.
8.2 Der Mieter kann den Vertrag
fristlos kündigen, wenn ihm Radsport Zehendmaier das Fahrzeug oder ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens eine Stunde nach dem
vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt. Der Mieter kann den Vertrag fristlos
kündigen, wenn das Fahrzeug nach Übernahme ausfällt und Radsport Zehendmaier ihm
nicht binnen einer Frist von drei Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung
stellt.
8.3 Radsport Zehendmaier ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen, wenn einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug durch
den Mieter überlassen wurde, das Fahrzeug in vertragswidriger Weise gebraucht
oder sonstige vertragliche Pflichten erheblich verletzt.
8.4 Die
Kündigungserklärung von Radsport Zehendmaier kann mündlich, insbesondere auch
telefonisch erklärt werden.
9. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich
aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von Radsport Zehendmaier gegen
den Mieter erst fällig, wenn Radsport Zehendmaier Gelegenheit hatte, die
Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann
spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht
wird Radsport Zehendmaier den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich benachrichtigen.
10. Rückgabe des Fahrzeuges
10.1 Der Mieter ist
verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages (Ziff. 9) an dem
vereinbarten Ort an Radsport Zehendmaier zurückzugeben. Der Mieter hat das
Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen
hatte, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag / Gebrauch üblichen Abnutzung des
Fahrzeuges.
10.2 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe
nur während der Öffnungszeiten von Radsport Zehendmaier und nur an Mitarbeiter
von Radsport Zehendmaier erfolgen.
10.3 Wird das Fahrzeug außerhalb der
Öffnungszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert
sich -vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - der Mietvertrag bis zum
Zeitpunkt der Wiedereröffnung bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem Radsport
Zehendmaier Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat.
Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
10.4 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so
hat Radsport Zehendmaier das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das
Fahrzeug wieder in ihren Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für
jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe
des vorgesehenen Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif
vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif gemäß
der zum Zeitpunkt des ersten Tags der Überschreitung gültigen Preisliste
berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11. Zahlungsverpflichtungen des Mieters
Der Mieter
ist verpflichtet, bei Abholung des Fahrzeuges an Radsport Zehendmaier den
Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages
ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Strafzettel zuzüglich anfallender
Verwaltungskosten für die Bearbeitung werden an den Mieter weiterberechnet.
12. Haftung von Radsport Zehendmaier
Jede Haftung von
Radsport Zehendmaier aus diesem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
Radsport Zehendmaier auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die
Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen
Schadens begrenzt. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten
stellt sich der Fahrzeughalter (Radsport Zehendmaier) von jeglicher Haftung
frei.
13. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand
13.1
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden.
13.2 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer 13.2.
13.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird
Miesbach als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnort oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.